Wieviel Lichtlein dürfen es sein?

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Gerade im Winter wird so manches Haus zum Schmuckkästchen. Da ranken sich Lichterketten um Balkone, Nikoläuse klettern die Wände hoch und an den Haustüren prangen Adventskränze. Nicht allen Bewohnern gefällt der üppige Adventsschmuck, mitunter gerät sogar der vorweihnachtliche Hausfrieden in Gefahr. Welche Dekoration ist aber erlaubt und wo sollte die Kreativität der Mitbewohner Grenzen haben?

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung dekorieren wie sie möchten. Bei nach außen sichtbaren Dekorationen gibt es jedoch Einschränkungen. Eine zu starke Verschandelung der Hausfassade muss der Vermieter nicht hinnehmen – besonders dann, wenn sie nicht ortsüblich ist. Gegenüber dem Nachbarn stößt die Liebe zu bunten Lichtern spätestens dann an Grenzen, wenn dessen Schlafzimmer Tag und Nacht gleich mit erhellt wird.

Gegen diese Zwangsbeleuchtung kann man sich wehren und zum Beispiel verlangen, dass die Festbeleuchtung ab 22 Uhr abgeschaltet wird. Hauseigentümer haben dabei einen direkten Unterlassungsanspruch gegen den Störenfried. Mieter können vom Vermieter Abhilfe verlangen. Ansonsten müssen Außendekorationen so gesichert sein, dass sie auch wind- und sturmfest sind. Ist zur Sicherung des Nikolauses ein Bohrloch in der Hauswand notwendig, muss um Erlaubnis gefragt werden. Als Faustregel gilt: Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage stark verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft vorab genehmigt werden. Auch bei der Dekoration von Treppenhäusern sind Grenzen gesetzt: Stolpert man über Weihnachtsmänner, Engel und Rentiere, können die anderen Eigentümer oder Mieter die Entfernung fordern. Ein Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss allerdings auch von den anderen im Haus toleriert werden, zumal er nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck alter Tradition ist.

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