Wärme in der Mietwohnung
Rechtsfrage des Tages:
Mir scheint es zurzeit in meiner Mietwohnung recht kalt zu sein. Muss nicht der Vermieter für ausreichend warme Räume sorgen? Welche Pflichten hat der Vermieter und welche Rechte habe ich als Mieter?
Antwort D.A.S.:
Stellen Sie fest, dass sich an Ihren Bücherregalen Eiszapfen bilden, sollten Sie schleunigst etwas unternehmen. Zunächst einmal ist es wichtig festzustellen, dass es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich einer Heizperiode gibt. Diese kann im Mietvertrag festgehalten werden. Finden sich keine Regelungen, wird allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode angesehen.
Den Vermieter trifft dann eine Heizpflicht, d. h. die Heizung im Gebäude muss so eingerichtet sein, dass die Mieträume ausreichend geheizt werden können. Auch hier können sich im Mietvertrag Regelungen hinsichtlich einer Mindesttemperatur finden. Haben Sie eine solche Übereinkunft nicht getroffen, gilt nach der herrschenden Rechtsprechung eine Temperatur von 20 bis 22 Grad als ausreichend.
Der Vermieter muss nicht zwangsläufig rund um die Uhr heizen, während der üblichen Tagstunden zwischen 7 und 23 Uhr muss aber für ausreichend Wärme gesorgt werden und im Winter kann auch eine Verpflichtung bestehen, die Heizung rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Zwar darf nachts die Temperatur abgesenkt werden, ca. 18 Grad müssen aber in der Wohnung erreicht werden können.
Im Sommer kommt es auf die Außentemperaturen an. Ist es im Juli ungewöhnlich kalt, kann der Vermieter verpflichtet sein, auch hier die Heizung in Betrieb zu nehmen. Stellen Sie doch mal ein Thermometer auf. Ergibt sich daraus, dass Sie Ihr Wohnzimmer auf maximal 16 Grad heizen können, fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, für ausreichende Wärmeversorgung zu sorgen. Sollte der Vermieter Ihrer Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkommen, drohen Sie eine Mietminderung an. Teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie bis zur Behebung des Mangels die Miete nur unter Vorbehalt zahlen, können Sie auch rückwirkend eine Minderung vornehmen.
Hinsichtlich der Höhe der Mietminderung kommt es auf die tatsächliche Beeinträchtigung an, also Außentemperatur, Temperaturen in der Wohnung in den jeweiligen Räumen, Dauer der verminderten Heizleistung (z. B. die Beheizung ist tagsüber ausreichend, die Anlage wird aber im Winter um 20 Uhr abgestellt) etc. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, diese kann Ihnen einen spezialisierten Anwalt nennen.
Kommentare
2 Antworten auf Wärme in der Mietwohnung
Kommentar abgeben
Hinterlasse eine Antwort
Newsletter
Kontakt
0800 3746-555
gebührenfrei

Gibt es eine gewisse Zeitspanne in der die genannten 20 bis 22 Grad erreicht werden sollten?
Ich erreiche diese Raumtemperatur von 20 – 22 Grad bei Kalten Außentemperaturen frühestens nach 3 – 4 Stunden Dauerheizen.
Hallo Manuel,
leider gibt es keine gesetzliche Regelung oder einheitliche Rechtsprechung, nach welcher Zeit die Temperatur von 20-22 Grad erreicht werden muss. Wann ein Mietmangel in einem solchen bejaht wird, hängt vom jeweiligen Richter und der individuellen Situation ab. Zum Thema Heizung und Temperaturen schon ergangene Entscheidungen sind zum Beispiel:
AG Köln, WM 1978, 189
LG Düsseldorf, WM 1973, 187
LG Waldbröl WuM 80, 206
LG Hamburg WuM 76, 10
AG Friedberg, WM 1985, 259
AG Kerpen, WM 1990, 62
Oft findet man die Entscheidungen im Volltext auf den Webseiten der Gerichte.