Unterschiede zwischen Testament oder Erbvertrag

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Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitig festhalten. Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der Erbvertrag.

Die einfachste Variante des Testaments ist das „eigenhändige Testament“. Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein. Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem „gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament“ regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Sie wird meist von Ehepaaren mit Kindern gewählt. Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein „öffentliches Testament“ erstellen lassen.

Der große Unterschied des einfachen, eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter „wechselbezüglicher Verfügungen“; etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung. Der Erbvertrag ist eine verbindliche, vertragliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen, dessen Abschluss immer einen Notar erfordert. Er eignet sich zum Beispiel für nichteheliche Lebenspartnerschaften, die ihr Erbe gemeinschaftlich bestimmen möchten. Zudem bietet er die Möglichkeit, für den Todesfall Zuwendungen an einen pflegenden Angehörigen zu regeln, die nicht einseitig widerrufen werden können und dem Angehörigen damit Sicherheit geben.

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