Umtausch nach Weihnachten ist eine Frage der Kulanz

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Alle Jahre wieder liegen auch unliebsame Geschenke unter dem Weihnachtsbaum: Sie gefallen nicht, passen nicht, oder wurden gleich doppelt geschenkt. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass sie diese Präsente einfach umtauschen können. Doch es gibt in Deutschland kein allgemeines Umtauschrecht. Es ist ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Und solange die Ware einwandfrei ist, gilt: Gekauft ist gekauft.

Fast alle Geschäfte kommen dem Kunden trotzdem entgegen, vor allem kurz nach Weihnachten. Es hat sich eingebürgert, dass Waren innerhalb von zwei Wochen meist anstandslos zurückgenommen werden. Doch der Käufer ist dabei auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Auch, ob er sein Geld zurück bekommt, einen Gutschein erhält oder sich ein anderes Produkt zum selben Preis aussuchen kann, hängt ganz von der Entscheidung des Händlers ab. Am besten stehen die Chancen des Kunden, wenn er den Kassenzettel vorlegen kann und das Geschenk noch original verpackt ist. Ohne Bon und mit aufgerissener Packung steigt das Risiko, dass der Verkäufer eine Rücknahme ablehnt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor dem Kauf erkundigen, ob ein Umtausch möglich ist und wie er gehandhabt wird.

Wirbt das Geschäft mit Geld-zurück-Garantien, was gerade in der Vorweihnachtszeit oft der Fall ist, muss sich der Händler an das Versprechen halten. Es empfiehlt sich, mündliche Zusagen auf dem Bon schriftlich festhalten zu lassen. Ein besonderes gesetzliches Widerrufsrecht gibt es z. B. beim Kauf von Waren bei Händlern im Internet oder per Telefon: Hier kann der Kunde das Geschäft innerhalb von 14 Tagen ohne weiteres rückgängig machen. Andere Regeln gelten, wenn das Geschenk fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann kann der Käufer reklamieren und der Händler ist in der Pflicht. Der Kunde hat Anspruch auf einwandfreien Ersatz oder auf eine Reparatur des Artikels. Sein Geld kann er jedoch erst zurückverlangen, wenn die Nachbesserung zwei Mal erfolglos verlaufen ist. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

Weitere Informationen gibt es auf unserem Rechtsportal.

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