Sicherheitskontrollen am Flughafen

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Mit dem Flugzeug lassen sich Entfernungen schnell überwinden. Doch bis man endlich im Flieger sitzt, muss man einiges über sich ergehen lassen: Schuhe und Gürtel ausziehen, Abtasten, das Öffnen des Handgepäcks – all diese Sicherheitskontrollen kosten viel Zeit. Und jetzt droht auch noch der sogenannte Körperscanner. Was Flugreisende bei den Sicherheitskontrollen akzeptieren müssen, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Grundsätzlich regelt das Luftsicherheitsgesetz die Kontrolle von Personen und Gegenständen im Flughafen (§ 5 LuftSiG). Allerdings wird der Luftfahrtbehörde dabei überlassen, in welchem Umfang sie diese Sicherheitsmaßnahmen durchführt. Im Rahmen dieses Gesetzes ist es der Luftsicherheitsbehörde erlaubt, Personen zu kontrollieren, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flughafens betreten wollen. Die Überwachung umfasst dabei die Fluggastkontrolle und die Gepäck- und Warenkontrolle (§ 5). Fluggäste müssen daher akzeptieren, dass ihr Handgepäck geöffnet und sie selbst von einem Sicherheitsbeamten abgetastet werden. Eine Verweigerung kann dazu führen, dass man nicht an Bord gelassen oder des Flughafens verwiesen wird. Das Mitbringen bestimmter gefährlicher Gegenstände wie Waffen oder brennbarer Flüssigkeiten in den nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens kann sogar mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Flugpassagiere bereits beim Packen ihres Handgepäcks darauf achten, weder mit Flüssigkeit gefüllte Behälter mit einem Volumen von mehr als 100 Milliliter noch spitze Gegenstände mitzunehmen. Die Einführung der sogenannten Körperscanner ist bisher nur eine Empfehlung der EU-Kommission. Setzt ein Land diese jedoch in nationales Recht um, dann sind die Passagiere verpflichtet, sich dieser Kontrolle zu unterziehen.

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