Das richtige Vorgehen bei Reisemängeln
Ist der Urlaub nicht so, wie man ihn sich erträumt hatte, kann nicht immer der Reiseveranstalter dafür verantwortlich gemacht werden. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die Situation am Urlaubsort gar nichts mit der Beschreibung im Prospekt gemeinsam hat oder die Zustände schlicht nicht zumutbar sind.
Bei Reisemängeln ist das richtige Vorgehen wichtig, um im besten Falle die Missstände schnell zu beheben. Ein Reisemangel liegt vor, wenn der gebuchte Urlaub nicht das hält, was er nach der Prospektbeschreibung, der Reisebestätigung oder der Zusicherung des Reiseveranstalters verspricht. Selbst wenn konkrete Angaben über den Urlaubsort fehlen, kann die Reise mangelhaft sein und der Reisende ein Recht auf Abhilfe haben. Dabei zu berücksichtigen sind das Reiseziel (welche Unannehmlichkeiten sind orts- oder landesüblich), der Charakter der Reise (Abenteuerreise, Erholungsreise, Bildungsreise) sowie der Reisepreis (Billig- oder Luxusreise).
Wer mit der Situation am Urlaubsort unzufrieden ist, sollte zunächst eine Mängelanzeige mit der Bitte um Abhilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z.B. von 24 Stunden, an seinen Reiseveranstalter richten. Falls dieser keine Reiseleitung vor Ort unterhält, sollte er per Fax am Firmensitz unterrichtet werden. Ob eine Mängelanzeige auch gegenüber einem Leistungsträger, zum Beispiel dem Hotel oder der Fluggesellschaft, ausreicht, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Darum ist davon abzuraten. Aus beweisrechtlichen Gründen sollte man sich die Beschwerde schriftlich bestätigen lassen. Die Reklamation sollte auch den Namen des Reisenden sowie seine Buchungsnummer enthalten. Der Reiseveranstalter ist nun verpflichtet, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen, also etwa das Hotelzimmer in Ordnung zu bringen oder Ersatz anzubieten. Wird der Mangel nicht behoben, kann der Reisende entweder selbst zur Abhilfe greifen, z.B. auf Kosten des Veranstalters in ein anderes Hotel übersiedeln oder Minderung der Reisekosten bzw. Schadenersatz, z.B. für vertane Urlaubszeit, geltend machen.
Nach einem verpfuschten Urlaub ist ein geminderter Reisepreis zwar nur ein schwacher Trost, aber besser als nichts. Um seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, ist eine möglichst genaue Dokumentation der Mängel bereits am Urlaubsort wichtig. Darum gilt: protokollieren, fotografieren und Zeugen suchen.
Nach seiner Rückkehr hat der unzufriedene Urlauber einen Monat nach vorgesehener Beendigung der Reise Zeit, seine Reklamation an den Reiseveranstalter zu richten. Dies sollte unbedingt schriftlich erfolgen, mit einer detaillierten Auflistung aller Mängel. Eltern sollten explizit auch im Namen ihrer Kinder reklamieren. Die Höhe der Preisminderung hängt vom jeweiligen Reisemangel ab und wird von den Gerichten je nach Einzelfall festgelegt.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie in unserem Rechtsportal.
Kommentare
Kommentar abgeben
Hinterlasse eine Antwort
Newsletter
Kontakt
0800 3746-555
gebührenfrei


