Rafting mit dem Chef
Der Sommer bietet viele Gelegenheiten zu Betriebsausflügen und -feiern. Doch nicht alle Arbeitnehmer können oder wollen auch immer mit. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Sommerfestes oder eines Betriebsausfluges seitens der Mitarbeiter besteht nicht. Hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, um seine Mitarbeiter zu motivieren. Ebenso wenig sind die Mitarbeiter verpflichtet, mit im Hochseilgarten zu klettern. Findet allerdings das Sommerfest während der regulären Arbeitszeit statt, heißt es: mitfeiern oder arbeiten. Wird der gesamte Betrieb während der Veranstaltung geschlossen, müssen „Verweigerer“ keinen Urlaubstag nehmen. Doch nicht alle Betriebe können komplett schließen. Dann muss ein Notdienst organisiert werden. Finden sich keine Freiwilligen, hat der Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts die Möglichkeit, Mitarbeiter zum Arbeiten zu verpflichten.
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