Hamster oder Schäferhund?

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Wer überlegt, sich einen Hamster oder Kanarienvogel als neuen Mitbewohner seiner Mietwohnung zuzulegen, der kann dies unbedenklich tun. Sogenannte Kleintiere gehören zum ‚vertragsgemäßen Gebrauch‘ einer Mietwohnung.

Hier muss der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters einfordern und die Haltung solcher Haustiere darf auch nicht verboten werden.“ Allerdings sollte von diesen Tieren keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine erhebliche Beschädigung der Mietsache und keine Gefahr für andere Hausbewohner ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Trotzdem ist es für Mieter zunächst ratsam, den Mietvertrag auf Klauseln über Haustiere zu überprüfen. Ein pauschales Verbot aller Tierarten ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (Az. VIII ZR 340/06). Wird jedoch – wie häufig der Fall – speziell die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt, dann muss sich der Mieter daran halten! Das gilt auch für einen Vertragspassus, der die Zustimmung des Vermieters für die Haltung von Hunden oder Katzen verlangt. Ansonsten verstößt der Mieter gegen den Mietvertrag – und riskiert, dass er sein Haustier wieder abschaffen oder ausziehen muss. Dabei ist es nach Ansicht einiger Gerichte unerheblich, ob andere Bewohner des Mietshauses schon Hunde oder Katzen halten, so das Landgericht Köln (Az. 6 S 269/09): Der Vermieter habe das Recht, individuell zu entscheiden. Wohnen etwa bereits mehrere Hunde in einem Mietshaus, könne das Hinzukommen eines weiteren Tieres zu Problemen führen. Mieter, die planen, sich ein Haustier anzuschaffen, aber auch Vermieter, die über eine Tierhaltung entscheiden müssen, finden auf unserem Rechtsportal weitere hilfreiche Informationen.

 

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