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	<title>Mein gutes Recht</title>
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		<title>Motor laufen lassen: Bußgeld?</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 13:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Ich hole meine Tochter immer von der Schule ab. Um nicht parken zu müssen, halte ich vor der Schule. Neulich sprach &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/motor-laufen-lassen-busgeld/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Rechtsfrage des Tages:</strong></h3>
<p>Ich hole meine Tochter immer von der Schule ab. Um nicht parken zu müssen, halte ich vor der Schule. Neulich sprach mich eine Mutter an, ich dürfe nicht mit laufendem Motor warten. Stimmt das?</p>
<h3><strong>Antwort D.A.S.:</strong></h3>
<p>Es kommt darauf an. Richtig ist zunächst, dass das <strong>unnötige Laufenlassen des Motors</strong> nach der Straßenverkehrsordnung <strong>verboten</strong> ist. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, was &#8220;unnötig&#8221; bedeutet und ob es eine zeitliche Grenze gibt. In <strong>§ 30 StVO</strong> ist geregelt, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen <strong>unnötiger Lärm</strong> und vermeidbare <strong>Abgasbelastungen verboten</strong> sind. Insbesondere verboten sind das unnötige Laufenlassen des Motors und tatsächlich auch das übermäßig laute Schließen von Fahrzeugtüren.</p>
<p>Die <strong>Unnötigkeit</strong> bestimmt sich hier nicht nach der Zeit, sondern nach dem <strong>Zweck</strong>. Unnötig ist das Laufen lassen, wenn es <strong>keinen ausreichenden technischen Grund</strong> gibt oder es <strong>über eine sachgerechte Benutzung hinausgeht</strong>. Hier kommt mal wieder der Einzelfall zum Tragen. Beim Warten vor der Schule dürfte ein technischer Grund nicht vorliegen. Auch wird hier das Laufenlassen über eine sachgerechte Benutzung hinausgehen. Hierunter fallen zum Beispiel das Warten an einer Ampel oder in einem Stau.</p>
<p>Es reicht auch eine <strong>abstrakte Gefährdung aus</strong>, das heißt es kommt nicht darauf an, dass jemand tatsächlich durch die Abgase oder den Lärm beeinträchtigt wurde. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür ein <strong>Bußgeld in Höhe von 10 Euro</strong> vor. Auch in immissionsschutzrechtlichen Vorschriften können sich noch Bußgelder verstecken.</p>
<p>Und daneben müssen Sie noch bedenken, dass <strong>drei Minuten Motor laufen lassen ebenso viel Kraftstoff verbraucht wie circa ein Kilometer Fahrt</strong>. Also besser eine vernünftige Halte- oder Parkmöglichkeit suchen und den Motor abstellen, wenn Ihre Tochter nicht sofort angeflitzt kommt. Letztlich ist dies auch eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme.</p>
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		<title>Haftungsfragen bei Gefälligkeiten</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:56:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnen & Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Freunde, Verwandte oder Nachbarn werden zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die Blumen zu gießen, das Kaninchen zu füttern oder einfach nach dem &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/haftungsfragen-bei-gefalligkeiten/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-medium wp-image-3242" title="Bild1-1" src="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wp-content/uploads/2012/05/Bild1-1-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" />Freunde, Verwandte oder Nachbarn werden zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die Blumen zu gießen, das Kaninchen zu füttern oder einfach nach dem Rechten zu sehen. Wenn aber etwas passiert, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist.</strong></p>
<p>Grundsätzlich muss in Haftungsfragen zwischen einem Versehen, also leichter Fahrlässigkeit, und grober Fahrlässigkeit unterschieden werden. In den meisten Fällen leichter Fahrlässigkeit haften die kostenlosen Helfer nicht. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten „stillschweigenden Haftungsausschluss“ ausgeht. Dagegen steht der Helfer bei grober Fahrlässigkeit in der Haftung. Aber: Die Beweislast liegt auf Seiten des Geschädigten. Manchmal umfasst der Urlaubsdienst auch die Pflege tierischer Bewohner. Doch für die Ersatz-Herrchen ist dies mit Risiken verbunden. Denn sie gehen durch ihre Bereitschaft, das Tier zu pflegen stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) mit dem Tierhalter ein. Damit haften sie in der Regel auch für Schäden, die das Tier anrichtet. Diese Aufgabe sollte nur dann übernommen werden, wenn der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eine Betreuung durch jemand anderen berücksichtigt! In der Regel sind die Tierhüter damit gegen Schäden an anderen Personen oder an Gegenständen mitversichert. Wenn das Tier selbst zu Schaden kommt, haftet der Hüter nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Hüter aus dem Schneider. Tierbesitzer sollten sich ihre Urlaubsvertretung also sorgfältig aussuchen!</p>
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		<title>Kündigung bei Sozialwohnungen erleichtert!</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 15:26:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnen & Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialwohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wurde ein Mieter nach einer Nebenkostenerhöhung zur Zahlung des erhöhten Betrages verurteilt, darf der Vermieter ihm frühestens zwei Monate später wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/kundigung-bei-sozialwohnungen-erleichtert/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wurde ein Mieter nach einer Nebenkostenerhöhung zur Zahlung des erhöhten Betrages verurteilt, darf der Vermieter ihm frühestens zwei Monate später wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Mieterschutzregelung bei preisgebundenem Wohnraum nicht gilt! </strong></p>
<h3><strong>Hintergrundinformation:</strong></h3>
<p>Für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Gesetz nennt als solchen u. a. einen Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten in Folge oder mit einem Betrag, der der Miete für zwei Monate entspricht. Wird der Mieter gerichtlich zur Zahlung einer Miet- oder Nebenkostenerhöhung verurteilt, muss der Vermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch zwei Monate warten, ehe er ihm wegen Zahlungsverzuges kündigt. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.</p>
<h3><strong>Der Fall:</strong></h3>
<p>Der Vermieter einer öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnung in Hamburg hatte die Betriebskostenpauschale und die Miete erhöht. Der Mieter zahlte weiterhin nur den alten Betrag. Nach Erreichen eines entsprechenden Zahlungsrückstandes kündigte der Vermieter ihm außerordentlich. Vor Gericht unterlag zunächst der Vermieter: Denn die Richter gingen davon aus, dass die genannte Mieterschutzvorschrift auch auf preisgebundene Wohnungen angewendet werden könne.</p>
<h3><strong>Das Urteil:</strong></h3>
<p>Der Bundesgerichtshof wies diese Ansicht zurück. Die Mieterschutzvorschrift über die Wartefrist sei aus anderen Gesetzen in das BGB übernommen worden. Darin sei ihre Anwendbarkeit auf frei finanzierte Wohnungen beschränkt gewesen. Auf preisgebundene Wohnungen könne sie nicht entsprechend angewendet werden. Hier sei die Miete nach oben anderweitig begrenzt und der Mieter ausreichend geschützt. Bei entsprechendem Rückstand sei eine Kündigung ohne Wartefrist bei preisgebundenen Wohnungen zulässig.</p>
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		<title>Arbeitszimmer absetzbar?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 09:27:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Ich arbeite im Außendienst und bin meistens unterwegs. Allerdings sitze ich abends häufig am Schreibtisch in unserem Haus. Kann ich dieses &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/arbeitszimmer-absetzbar/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Rechtsfrage des Tages:</strong></h3>
<p>Ich arbeite im Außendienst und bin meistens unterwegs. Allerdings sitze ich abends häufig am <strong>Schreibtisch in unserem Haus</strong>. Kann ich dieses <strong>Arbeitszimmer</strong> eigentlich <strong>von der Steuer absetzen</strong>? Früher ging das ja nicht, ich habe aber gehört, dass sich was geändert haben soll.<br />
<strong></strong></p>
<h3><strong>Antwort D.A.S.:</strong></h3>
<p>Das ist richtig, bereits 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die Einschränkung der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers von der Steuer teilweise aufgehoben, im Jahre 2010 erfolgte dann eine entsprechende Gesetzesänderung.</p>
<p>Jetzt gibt es drei Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit. Am einfachsten ist der Fall, wenn das <strong>Arbeitszimmer der gesamte Mittelpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit</strong> ist, Sie also beispielsweise als Selbständiger in einem Büro zu Hause arbeiten. Dann können Sie die Kosten voll absetzen.</p>
<p>Der zweite Fall betrifft Leute, die zwar <strong>nicht ausschließlich zu Hause arbeiten</strong>, also nicht Ihren beruflichen Mittelpunkt dort haben, aber dennoch eine bestimmte Zeit in diesem heimischen Büro arbeiten und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier können Kosten bis zu derzeit 1250 Euro geltend gemacht werden.</p>
<p>Arbeiten Sie <strong>ausschließlich ausserhäusig</strong>, haben also z.B. einen Schreibtisch in Ihrer Firma stehen, stehen die Chancen eher schlecht, dass Sie etwas angeben können.</p>
<p>Wenn Sie zu der Gruppe gehören, die Kosten absetzen können, muss Ihr <strong>Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum</strong> sein, der kein Durchgangszimmer ist und in dem überwiegend beruflich gearbeitet wird. Der Schreibtisch im Wohnzimmer reicht also nicht aus.</p>
<p><strong>Und was kann geltend gemacht werden?</strong> Anteilig zum Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche des Hauses oder der Wohnung können unter anderem Miete, Renovierung, die Kosten der Ausstattung, aber auch Müllabfuhrgebühren und Gebäudeversicherungen geltend gemacht werden.</p>
<p>Wichtig noch zu Wissen: <strong>Arbeitsmittel</strong> unterliegen nicht den oben aufgeführten Beschränkungen und können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn ein Arbeitszimmer vom Finanzamt nicht anerkannt wird.</p>
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		<title>Verteilung des Erbes noch zu Lebzeiten</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 15:42:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich bereits zu Lebzeiten von Geld, Wertpapieren oder Immobilien zu trennen – man spricht dann von einer „vorweggenommenen &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/verteilung-des-erbes-noch-zu-lebzeiten/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-medium wp-image-2441" title="Testamentstreit" src="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wp-content/uploads/2011/12/Untitled-300x200.png" alt="" width="300" height="200" />Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich bereits zu Lebzeiten von Geld, Wertpapieren oder Immobilien zu trennen – man spricht dann von einer „vorweggenommenen Erbfolge“, die meist als Schenkung erfolgt.</strong></p>
<p>In der Praxis stehen dafür häufig steuerliche Motive im Vordergrund. Allerdings sollte man sich davon alleine nicht leiten lassen. Denn eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten bedeutet für den Erblasser, dass er eine Prognose über seine Zukunft wagen muss: Reicht das restliche Vermögen auch aus, wenn etwa eine schwere Krankheit lebenslange Unterstützung erfordert oder die Aktien an Wert verlieren?</p>
<p>Zwar gibt es ein gesetzliches Rückforderungsrecht (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch). Das heißt, der Beschenkte muss dazu beitragen, dass der Erblasser seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten kann. Diese Rückforderung geht meist vom Sozialamt aus, wenn der Schenkende Sozialleistungen beantragt hat. Der gesetzliche Anspruch gilt jedoch nur die ersten zehn Jahre nach der Schenkung – und kann natürlich nur realisiert werden, wenn der Beschenkte noch über das Vermögen verfügt! Daher ist es wichtig, die meist in Form einer Schenkung erfolgte Vermögensübertragung vertraglich mit einem Rückforderungsanspruch zu regeln. Zusätzlich können in einem Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte geregelt werden. Bei dem Nutzungsvorbehalt gibt es, speziell mit Blick auf eine Immobilie, folgende Formen: der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht bzw. das Wohnrecht. Alle Varianten erlöschen mit dem Tod des Erblassers.</p>
<p>Eine detaillierte Übersicht, was bei einer vorweggenommenen Erbfolge zu beachten ist, findet man <a href="http://www.das-rechtsportal.de/recht/erbrecht/vorweggenommene+Erbfolge">auf unserem Rechtsportal</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Des Nachbarn liebste Haustiere</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 09:36:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Haustier]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Mein Freund und ich möchten uns gerne zwei Ratten kaufen und in unserer Wohnung halten. Ist das erlaubt oder kann uns &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/des-nachbarn-liebste-haustiere/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Rechtsfrage des Tages:</strong></h3>
<p>Mein Freund und ich möchten uns gerne <strong>zwei Ratten</strong> kaufen und <strong>in unserer Wohnung halten</strong>. Ist das <strong>erlaubt</strong> oder kann uns unser Vermieter Ärger machen?<strong><br />
</strong></p>
<h3><strong>Antwort D.A.S.:</strong></h3>
<p>Ihr Vermieter ist berechtigt, im<strong> Mietvertrag </strong>gewisse <strong>Regelungen hinsichtlich Haustierhaltung</strong> zu treffen. Allerdings ist die <strong>Haltung von Kleintieren</strong> in der Wohnung <strong>grundsätzlich erlaubt</strong>, egal, ob und was in Ihrem Mietvertrag steht. So entschied der Bundesgerichtshof vor ein paar Jahren.</p>
<p><strong>Zu diesen Kleintieren gehören</strong> Meerschweinchen, Wellensittiche, Zwergkaninchen, Fische und Goldhamster. Andere Gerichte haben sich dann im Laufe der Zeit anderer Tiere angenommen wie Leguanen und Nymphensittichen und kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Letztlich kommt es natürlich auch auf die Anzahl und die Art der Haltung an.</p>
<p>Aber was ist nun mit <strong>Ratten?</strong> Für die einen faszinierende Haustiere, für die anderen pelzige Mitbewohner, die ein Ekelgefühl erregen. Bei Ratten lässt sich die Frage leider nicht genau beantworten. Zwar gelten auch Ratten als Kleintiere, so dass deren <strong>Haltung eigentlich ohne Zustimmung</strong> des Vermieters <strong>erlaubt</strong> sein dürfte.</p>
<p>Allerdings sehen manche Gerichte dies nicht so entspannt. So entschied ein Gericht, dass die Haltung von <strong>Ratten</strong> in der Wohnung nicht unter die &#8220;normale&#8221; Kleintierhaltung falle und <strong>nicht pauschal erlaubt</strong> sei, da diese Tiere bei Nachbarn <strong>Ekel auslösen</strong> könnten. Diese Entscheidung ist allerdings recht alt und aufgrund einer möglichen Wandlung in den Vorstellungen der Gesellschaft nicht mehr pauschal übertragbar.</p>
<p>Andere Gerichte halten z.B. die Haltung von Schlangen in Terrarien für zulässig. Wie Sie sehen, gibt es hier<strong> keine grundsätzliche Rechtsprechung</strong>. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen,<strong> holen Sie sich die Erlaubnis Ihres Vermieters ein</strong>. Ansonsten droht Ihnen ggf. eine Abmahnung bzw. die Aufforderung, die Ratten zu entfernen, sollte Ihr Vermieter nicht zu den Rattenfreunden zählen. Und dann müsste man abwarten, was das bei Ihnen zuständige Gericht zu der Angelegenheit sagen würde.</p>
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		<title>Ein- und Ausbau mangelhafter Ware</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 08:35:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Endlich habe ich mir eine neue Spülmaschine gekauft. Leider musste ich feststellen, nachdem sie eingebaut und angeschlossen war, dass sie nicht &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/ein-und-ausbau-mangelhafter-ware/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Rechtsfrage des Tages:</strong></h3>
<p>Endlich habe ich mir eine <strong>neue Spülmaschine gekauft</strong>. Leider musste ich feststellen, nachdem sie <strong>eingebaut und angeschlossen</strong> war, dass sie <strong>nicht funktioniert</strong>. Der Händler ist auch bereit, mir kostenlos eine neue Spülmaschine liefern zu lassen. Die<strong> Kosten für den Ein- und Ausbau sowie das Anschließen</strong>, will er aber nicht übernehmen. Habe ich darauf Anspruch? <strong><br />
</strong></p>
<h3><strong>Antwort D.A.S.:</strong></h3>
<p>Eine interessante Frage, die bis vor noch nicht allzu langer Zeit einigen Richtern Kopfzerbrechen bereitet hat.</p>
<p>Eigentlich war es nach der deutschen Rechtslage nämlich so, dass die Kosten des Ein- und Ausbaus in solchen Fällen nicht vom Verkäufer zu tragen waren. Da jedoch nach Einschätzung der Richter dies möglicherweise nicht mit der <strong>Verbraucherschutzrichtlinie</strong> vereinbar ist, wurden zwei streitige Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ausgesetzt und die Sache dem <strong>Europäischen Gerichtshof</strong> zur Entscheidung vorgelegt. Und der entschied, dass in Auslegung eben dieser Richtlinie der Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache auch der Ein- und Ausbau sowie ggf. der Abtransport gezahlt werden muss.</p>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> hatte nun zu entscheiden, inwieweit dies in <strong>das deutsche Recht</strong> interpretiert werden kann und kam zu einem <strong>für die Verbraucher erfreulichen Ergebnis</strong>: Bei Lieferung einer mangelhaften Sache muss der <strong>Verkäufer </strong>zur Nacherfüllung auch den <strong>Ausbau und Abtransport </strong>dieser Sache<strong> bezahlen</strong>. Dies bedeutet, dass Sie auch für den Umbau der kaputten Spülmaschine die Kosten verlangen können entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.</p>
<p>Allerdings ist der Freude auch eine <strong>Grenze</strong> gesetzt: Die <strong>Kosten des Umbaus</strong> dürfen nicht außer <strong>Verhältnis</strong> zu den<strong> Kosten der gelieferten Sache</strong> und der <strong>Bedeutung des Mangels</strong> stehen. Was dies genau heißt, wird die Rechtsprechung im Laufe der Zeit ergeben müssen. Denkbar wäre, dass die Begrenzung beim Wert der gekauften Sache liegen könnte. Letztlich wird es wieder auf den vielzitierten <strong>Einzelfall</strong> ankommen. Wenn Ihre Spülmaschine also beispielsweise 400 Euro gekostet hat und der Aus- und Einbau 150 Euro kostet, dürften Sie im Sinne der neuen Rechtsprechung keine Schwierigkeiten bekommen, wenn Sie einen Kostenersatz verlangen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verzehr eigener Speisen im Restaurant</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 08:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Restaurant]]></category>
		<category><![CDATA[Verzehrpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Neulich habe ich mich mit einer Freundin in einem Café getroffen. Da ich dort den Kuchen nicht mag, habe ich nur &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/verzehr-eigener-speisen-im-restaurant/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="it-content-text">
<h3><strong>Rechtsfrage des Tages:</strong></h3>
<p>Neulich habe ich mich mit einer Freundin in einem<strong> Café</strong> getroffen. Da ich dort den Kuchen nicht mag, habe ich nur einen Kaffee getrunken und <strong>meine selbst mitgebrachten Kekse gegessen</strong>. Die Bedienung kam und meinte, ich müsse dies <strong>unterlassen oder gehen</strong>. Ist das zulässig? Schließlich habe ich ja auch einen Kaffee bezahlt. <strong><br />
</strong></p>
<h3><strong>Antwort D.A.S.:</strong></h3>
<p>Natürlich ist das zulässig. Der <strong>Betreiber</strong> des Cafés hat das <strong>Hausrecht</strong>. Und dies beinhaltet, dass er bestimmen kann, <strong>wie seine Räumlichkeiten genutzt werden</strong>. Also kann auch festgelegt werden, dass der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke untersagt ist.</p>
<p>Häufig weisen Gastwirtschafen oder Restaurants auch bereits auf diesen Umstand mit <strong>Schildern</strong> hin, meistens z.B. auf Außenterrassen oder in Biergärten.</p>
<p><strong>Manchmal</strong> ist es auch anders herum Usus. In Bayern finden sich viele <strong>Biergärten</strong>, in denen es <strong>erlaubt </strong>ist, ein <strong>eigenes Picknick</strong> auf den Tisch zu packen, solange nur die dort angebotenen Getränke konsumiert werden.</p>
<p>Ergo: <strong>Es ist Sache des Inhabers, wie es in seinem Lokal geregelt wird.</strong> Und daran sollte man sich auch halten. Werden Sie des Lokals verwiesen, weil Sie nicht auf Ihre Kekse verzichten möchten, können Sie sich <strong>sogar wegen Hausfriedensbruch strafbar machen</strong>, wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Junge Eltern: Kindesunterhalt zahlen während der Ausbildung?</title>
		<link>http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/junge-eltern-kindesunterhalt-zahlen-wahrend-der-ausbildung/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 15:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Wunsch der Eltern nach einer besseren Ausbildung vor. Eine Vollzeitarbeit darf deshalb nicht zugunsten einer Aus-oder &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/junge-eltern-kindesunterhalt-zahlen-wahrend-der-ausbildung/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Wunsch der Eltern nach einer besseren Ausbildung vor. Eine Vollzeitarbeit darf deshalb nicht zugunsten einer Aus-oder Weiterbildung aufgegeben werden. Aber: Eine Mutter, die schon mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen hat, darf eine ungelernte Stelle aufgeben, um eine Erstausbildung nachzuholen. Wenn der Vater die Kinder ernähren kann, muss die Mutter laut BGH während der Ausbildung keinen Unterhalt zahlen. </strong></p>
<h3><strong>Hintergrundinformation:</strong></h3>
<p>Wer für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist, wird von seinen Zahlungspflichten nicht frei, weil er seine Ausbildung verbessern möchte. Will der Elternteil eine schlecht bezahlte Stelle aufgeben, um eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium anzutreten, kann er keine Kürzung seiner Unterhaltspflicht erwarten. Problematisch wird dies, wenn junge Eltern schon während der Schul- bzw. Ausbildungszeit Kinder bekommen und deshalb keine Erstausbildung haben. Ungelernte Tätigkeiten reichen heute oft nicht mehr aus, um sich selbst durchzubringen und Kindesunterhalt zu zahlen.</p>
<h3><strong>Der Fall:</strong></h3>
<p>Eine Frau hatte als Schülerin mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen. Nach der Geburt des zweiten Kindes holte sie ihren Hauptschulabschluss nach und arbeitete ungelernt in verschiedenen Bereichen oder war arbeitslos. Nach einigen Jahren erfolgte die Trennung vom Vater. Heute leben die Kinder beim Vater, die jetzt 30jährige Mutter ist unterhaltspflichtig. Sie ging vor Gericht, um eine Jugendamtsurkunde abändern zu lassen, die ihre Unterhaltspflicht festlegte. Denn sie wollte nun ihre schlecht bezahlte Tätigkeit aufgeben, um eine kaufmännische Ausbildung zu machen.</p>
<h3><strong>Das Urteil:</strong></h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hob für die Zeit ihrer Ausbildung die Unterhaltspflicht auf. Ohne Ausbildung könne die Mutter nur sehr eingeschränkt zum Kindesunterhalt beitragen, obwohl sie immer wieder versucht habe, sich beruflich zu verbessern. Der Vater verdiene genug, um neben der Betreuung der Kinder ohne Beeinträchtigung seines Selbstbehalts auch deren Barunterhalt zu leisten. Es sei jedoch in jedem Einzelfall eine Abwägung zu treffen, bei der auch eine Rolle spiele, wann und warum die Ausbildung begonnen werde.</p>
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		<title>Fahren ohne Führerschein</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 08:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Am Wochenende bin ich mit meinen Freunden auf einem Supermarktparkplatz Auto gefahren. Das war sehr spannend, da ich noch keinen Führerschein &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/fahren-ohne-fuhrerschein/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:</h3>
<p>Am Wochenende bin ich mit meinen Freunden <strong>auf einem Supermarktparkplatz Auto gefahren</strong>. Das war sehr spannend, da ich noch<strong> keinen Führerschein</strong> habe. Jetzt meinte ein Kumpel, ich hätte mich <strong>strafbar</strong> wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemacht. Stimmt das? Es war doch ein Privatparkplatz.</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Hier kann man nur sagen: Sie hatten Glück, dass Sie niemand angezeigt hat. Zunächst einmal gilt, dass sich <strong>strafbar</strong> macht, wer ein Fahrzeug führt, <strong>ohne </strong>die dafür erforderliche <strong>Fahrerlaubnis</strong> zu haben (§ 12 StVG).</p>
<p>Und natürlich gilt auch, dass es nicht verkehrt sein kann, auch schon vor dem Führerschein das Fahren ein wenig zu üben. Aber bitte <strong>nur auf speziell ausgewiesenen Übungsplätzen</strong>!</p>
<p>Zwar ist es richtig, dass es sich bei einem <strong>Supermarktparkplatz</strong> um ein <strong>Privatgelände </strong>handelt. Dies ist aber &#8211; unabhängig von Ladenöffnungszeiten &#8211; <strong>dem öffentlichen Verkehr zugänglich</strong>. Werden Sie beim Kurvendrehen auf solch einem Parkplatz erwischt, droht eine <strong>strafrechtliche Verfolgung</strong>, also in der Regel, wenn Sie nicht bereits vorbestraft sind, eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg (auch wenn Sie noch gar keinen Führerschein haben!) und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.</p>
<p>Übrigens: Nachdenken sollte auch Ihr Freund, der &#8211; hoffentlich &#8211; einen Führerschein hat und Ihnen das <strong>Auto auf dem Parkplatz überlassen</strong> hat. Dies ist nämlich <strong>auch strafbar</strong> und kann neben den Strafen auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.</p>
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