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	<title>Mein gutes Recht</title>
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		<title>Morgens Sachbearbeiter, abends Kellner</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 14:21:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beruf & Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob als Kellner im Restaurant oder Kassierer: 8,5 Prozent der deutschen Arbeitnehmer sind auf einen Zweitjob angewiesen. Doch welche und wie viel zusätzliche Arbeit &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/morgens-sachbearbeiter-abends-kellner/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wp-content/uploads/2012/02/Bild11.jpeg"><img src="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wp-content/uploads/2012/02/Bild11-300x199.jpg" alt="" title="Nebenjob" width="300" height="199" class="alignleft size-medium wp-image-2802" /></a><strong>Ob als Kellner im Restaurant oder Kassierer: 8,5 Prozent der deutschen Arbeitnehmer sind auf einen Zweitjob angewiesen. Doch welche und wie viel zusätzliche Arbeit ist erlaubt?</strong></p>
<p>Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestattet Arbeitnehmern eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, vorübergehend sogar eine 60-Stunden-Woche. Denn zulässig sind höchstens acht, zeitweise zehn Stunden tägliche Arbeitszeit an allen Werktagen einschließlich des Samstags. Unter dieses Gesetz fallen alle abhängigen Beschäftigungen; selbstständige Nebenerwerbs-tätigkeiten sind nicht betroffen. Außerdem müssen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitstages einschließlich Nebenjob eine gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einhalten, bevor wieder gearbeitet werden darf. Und auch freie Tage sind zur Erholung gedacht: Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist festgelegt, dass Urlaub dem Erholungszweck dienen muss. Arbeiten darf daher nur, wer Entspannung und Geldverdienen miteinander vereinbaren kann.</p>
<p>Dem Hauptarbeitgeber müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht angezeigt werden, eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht nicht. Dennoch ist es nicht unüblich, dass Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge entsprechende Klauseln enthalten. Daher sollte der Chef sicherheitshalber über Nebenbeschäftigungen informiert werden. Unter bestimmten Bedingungen (Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot) kann die Ausübung eines Nebenjobs unzulässig sein. Befolgt der Arbeitnehmer alle gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und liegt keine Beeinträchtigung seiner Hauptbeschäftigung vor, steht einem Zweitjob nichts entgegen. Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen besonderen Regelungen und müssen Nebentätigkeiten beim Arbeit-geber anzeigen. Für Staatsdiener wie Polizisten gilt sogar die Genehmigungspflicht.</p>
<p><object width="500" height="314" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/l7io5GslvsI?fs=1&amp;hl=de_DE" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed width="500" height="314" type="application/x-shockwave-flash" src="http://www.youtube.com/v/l7io5GslvsI?fs=1&amp;hl=de_DE" allowFullScreen="true" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" /></object></p>
<p>Weitere Informationen auch <a href="http://www.das-rechtsportal.de/recht/videothek/20120216-schuften-nach-feierabend.htm">in unserem Rechtsportal</a>.</p>
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		<title>Unterhalt ohne Trauschein</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 09:10:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familie]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Ich erwarte in zwei Monaten ein Kind. Leider haben der Vater und ich uns kürzlich getrennt. Habe ich, obwohl wir nicht &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/unterhalt-ohne-trauschein/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="it-content-text">
<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong><br />
</strong></h3>
<p>Ich erwarte in zwei Monaten ein Kind. Leider haben der Vater und ich uns kürzlich getrennt. Habe ich, obwohl wir nicht verheiratet waren, einen Anspruch auf Unterhalt?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nicht nur Unterhaltsansprüche zwischen Ehepaaren bzw. geschiedenen Eheleuten oder anderen Angehörigen. Ihr Fall ist in § 1615 l BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift hat der Vater der Mutter ab <strong>sechs Wochen vor</strong> und <strong>bis acht Wochen nach</strong> der Geburt Unterhalt zu gewähren. Ist die Mutter bereits vor der Geburt aufgrund der Schwangerschaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, verlängert sich diese Frist sogar auf <strong>bis zu vier Monate vor</strong> dem errechneten Geburtstermin.</p>
<p>Ist die Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch Schwangerschaft oder Geburt verursachten Krankheit oder aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes an einer (vollen) Erwerbstätigkeit gehindert, hat der Vater weiter Unterhalt zu leisten und zwar <strong>bis das Kind drei Jahre alt</strong> ist, im Einzelfall sogar noch länger. Darüber hinaus muss der Vater die Kosten tragen, die aufgrund der Schwangerschaft und Geburt entstanden sind (z.B. Entbindungskosten, sofern die Krankenkasse diese nicht voll übernimmt). Natürlich gilt die Unterhaltsverpflichtung auch umgekehrt für den Vater, falls dieser das Kind nach der Geburt großzieht.</p>
</div>
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		<title>Wirklich entlastend?!</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 10:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Entlastung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreshauptversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Seit kurzem bin ich Mitglied in einem Verein. Auf der Tagesordnung der nächsten Versammlung steht der Punkt &#8220;Entlastung des Vorstands&#8221;. Was &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wirklich-entlastend/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:</h3>
<p>Seit kurzem bin ich Mitglied in einem Verein. Auf der Tagesordnung der nächsten Versammlung steht der Punkt &#8220;Entlastung des Vorstands&#8221;. Was heißt das eigentlich genau?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Unter Entlastung des Vorstands versteht man die Bestätigung des Vereins im Rahmen einer Mitgliederversammlung, dass der Vorstand die ihm <strong>übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des Vereins erfüllt</strong> hat. Außerdem wird durch die Vereinsmitglieder festgestellt, dass der Vorstand die ihm anvertrauten <strong>Mittel</strong> des Vereins <strong>ordnungsgemäß verwaltet</strong> hat und spricht ihm dadurch das Vertrauen aus. Mit dieser Erklärung billigt der Verein im Nachhinein die Verwendung der Mittel und übernimmt damit auch die Verantwortung, die dann nicht mehr persönlich beim Vorstand liegt.</p>
<p>Natürlich kann es auch passieren, dass der Vorstand nicht entlastet wird, was dazu führen kann, dass der Vorstand unter Umständen <strong>persönlich</strong> für die Verwendung der Mittel <strong>haftet</strong>. Wird der Vorstand nicht entlastet, heißt das aber nicht immer zwangsläufig, dass dann auch gleich Forderungen an den Vorstand gestellt werden. Manchmal soll auch nur die Möglichkeit offen gehalten werden, bei unklaren, noch nicht absehbaren Folgen der Mittelverwendung, an den Vorstand nachträglich herantreten zu können.</p>
<p>Wie Sie sehen, hat die Entlastung des Vorstands schon eine <strong>weitreichende Bedeutung</strong>. Daher sollte man auch bei einer Mitgliederversammlung durchaus darüber nachdenken, ob alles so gelaufen ist, wie es vom Verein vorgesehen war. War dies der Fall, kann man natürlich in der Regel unbedenklich die Hand für die Entlastung heben.</p>
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		</item>
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		<title>Paket futsch &#8211; wer haftet?</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 09:47:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internethandel]]></category>
		<category><![CDATA[Pakettransport]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Ich bestelle häufiger Sachen im Internet. Da ich im obersten Stockwerk wohne, geben die Zusteller oft die Pakete einfach bei meinen &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/paket-futsch-wer-haftet/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:</h3>
<p>Ich bestelle häufiger Sachen im Internet. Da ich im obersten Stockwerk wohne, geben die Zusteller oft die Pakete einfach bei meinen Nachbarn im Erdgeschoss ab, selbst dann, wenn ich zu Hause bin. Ist das erlaubt? <strong>Und wer haftet, wenn ein Paket auf diese Weise verloren geht? </strong></p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Eigentlich ist die Paketannahme durch Nachbarn ein freundlicher Nachbarschaftsdienst und durchaus hilfreich. Schade nur, wenn dies ausartet, dies erzürnt im Zweifel nicht nur die Nachbarn. Aber wie sieht es rechtlich aus? Die meisten Zustelldienste haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, wonach die <strong>Abgabe eines Pakets bei den Nachbarn als Ersatzzustellung</strong> erlaubt ist. Diese Klausel ist aber nur wirksam, wenn in ihr auch geregelt ist, dass der Empfänger über diese Ersatzzustellung informiert wird und zwar mit einer <strong>Benachrichtigungskarte</strong> im Briefkasten. Schließlich muss dieser wissen, wo er sein Paket abholen kann.</p>
<p>Schwierig ist, dass Sie dem Paketzusteller nicht verbieten können, das Paket bei den Nachbarn abzugeben, da Sie ja gar <strong>keinen Vertrag mit dem Zustelldienst</strong> haben. Dieser besteht zwischen dem Zusteller und dem Auftraggeber, also z.B. dem Händler, bei dem Sie bestellt haben. Als kleiner Trost ist hier anzumerken, dass Sie einem gewerblichen Händler den Kaufpreis nicht zahlen müssen bzw. diesen erstattet verlangen können, kommt das Paket nicht bei Ihnen an. Kaufen Sie von Privat hat der Verkäufer seine Pflicht und Schuldigkeit mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Pakets an den Paketdienst seine getan. Verschwindet das Paket jetzt auf ominösen Wegen haftet der Zustelldienst.</p>
<p>Hier aber wieder das Problem: Wurde das Paket bei den Nachbarn abgegeben, können die Zusteller sich wieder auf ihre AGB berufen (wenn dies dort vereinbart ist). <strong>Das Paket einfach vor der Tür abzulegen, ist aber auf keinen Fall erlaubt.</strong> Bekommen Sie aber regelmäßig Lieferungen und haben ein eigenes Grundstück, können Sie vertraglich mit dem Paketversand vereinbaren, dass Pakete z.B. in der Garage oder an einem anderen Ort deponiert werden dürfen. Aber auch hier gilt: Geht das Paket verloren, haftet der Zustelldienst nicht.</p>
<p>Im Übrigen ist <strong>niemand verpflichtet, Pakete für den Nachbarn entgegen zu nehmen</strong>. Wollen Sie Ihre Nachbarn nicht behelligen oder haben Angst, dass wichtige Pakete nicht ankommen, können Sie mit dem Verkäufer den Versand an eine Paketstation vereinbaren.</p>
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		<title>Halten und Parken</title>
		<link>http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/halten-und-parken/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 13:43:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Parken]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Am Stammtisch haben wir gestern diskutiert über den Unterschied von Halten und Parken. Darf man im Parkverbot halten und sein Fahrzeug &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/halten-und-parken/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong><br />
</strong></h3>
<p>Am Stammtisch haben wir gestern diskutiert über den Unterschied von Halten und Parken. Darf man im Parkverbot halten und sein Fahrzeug verlassen oder &#8220;hält&#8221; man nur, wenn man im Auto sitzen bleibt?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Zunächst einmal genau zur Definition: Unter Halteverbot versteht man das <strong>absolute Halteverbot</strong> (das Schild mit zwei roten gekreuzten Balken, VZ 283). Von <strong>eingeschränktem Halteverbot</strong> spricht man beim Verkehrszeichen 286, also dem Schild mit nur einem schrägen roten Balken. Sie meinen sicherlich letzteres Zeichen, denn beim absoluten Halteverbot dürfen Sie gar nicht halten (außer vielleicht in Notfällen).</p>
<p>Halten und Parken ist konkret im Gesetz definiert und zwar in der Straßenverkehrsordnung. In § 12 heißt es dort, dass man ein Fahrzeug parkt, wenn man es<strong> verlässt</strong> oder <strong>länger als drei Minuten hält</strong>. Umgekehrt bedeutet dies, dass Sie nur halten, wenn Sie bis zu drei Minuten und zwar egal aus welchem Grund stehen bleiben. Sie dürfen also auch mal schnell zum Bäcker laufen und eine <strong>sperrige Bestellung</strong> abholen.</p>
<p>Als Halten gilt aber auch das <strong>Be- und Entladen und das Ein- und Aussteigen</strong>, wobei diese Tätigkeiten zügig auszuführen sind. Leider ist es nicht immer ganz klar, was im Einzelnen erlaubt und was verboten ist. Halten ist überall da erlaubt, wo es nicht verboten ist. Außerdem gilt gem. § 1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme<strong>, Sie dürfen durch das Halten also keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern</strong>.</p>
<p>Unzulässig ist das Halten gem. § 12 StVO z.B. an <strong>engen und unübersichtlichen Straßenstellen</strong>, im Bereich von scharfen Kurven oder auf Bahnübergängen und natürlich bei der Beschilderung eines absoluten Halteverbots. Zu unterscheiden ist das Halten noch vom Warten. Warten liegt immer dann vor, wenn dies die<strong> Verkehrssituation erfordert</strong> oder <strong>eine Anordnung eines Amtsträgers</strong> erfolgt (bsplw. Stau, rote Ampel, Verkehrslenkung durch Polizei etc.).</p>
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		<title>Schlaglöcher auf der Straße</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 14:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufen, Auto & Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein harter Winter hinterlässt vielerorts Spuren auf den Straßen, angefangen bei Rissen bis hin zu tiefen Schlaglöchern. Wer ein Schlagloch übersieht, riskiert neben ruinierten &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/schlaglocher-auf-der-strase/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-medium wp-image-2774" title="Bild1" src="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/wp-content/uploads/2012/02/Bild1-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" />Ein harter Winter hinterlässt vielerorts Spuren auf den Straßen, angefangen bei Rissen bis hin zu tiefen Schlaglöchern. Wer ein Schlagloch übersieht, riskiert neben ruinierten Reifen oder Felgen unter Umständen sogar einen Unfall. Für die Straße und deren Instandhaltung verantwortlich sind je nach Art der Straße Bund, Länder, Kreise, Gemeinden oder Privatpersonen. Grundsätzlich hat der jeweilige Träger eine Kontrollpflicht inne: Stark befahrene Straßen sind mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar täglich zu kontrollieren, wenig frequentierte Fahrwege einmal pro Woche oder alle paar Wochen.</strong></p>
<p>Warnt der Träger nicht durch entsprechende Schilder vor Gefahrstellen, riskiert er im Schadensfall eine Haftung. Nicht immer lässt sich jedoch durch Warnschilder oder Tempolimits die Haftung ausschließen. Besonders bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, wie Autobahnen oder stark befahrenen innerstädtischen Straßen, müssen Schlaglöcher umgehend zumindest provisorisch repariert werden! Um Schadenersatzforderungen stellen zu können, ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, zu beweisen, dass der Schaden aufgrund des Schlaglochs entstanden ist und die zuständige Stelle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – z. B. durch eine fehlende Warnung oder das Unterlassen einer unbedingt gebotenen Reparatur.</p>
<p>Grundsätzlich gilt aber: Unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße muss jeder Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern von geringer Tiefe rechnen. Schon nach der Straßenverkehrsordnung sind Fahrzeugführer angehalten, ihr Fahrverhalten den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Gerichte gehen davon aus, dass bei guter Sicht, angemessener Geschwindigkeit und einem vorausschauenden und aufmerksamen Fahrstil Schlaglochunfälle oft vermieden werden können.</p>
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		<title>Notruf im Ausland</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 10:09:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Notruf]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reisen]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Nächste Woche fliege ich mit meiner Familie nach Spanien. Ich habe mal gehört, dass es eine zentrale Notrufnummer gibt, sollte mal &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/notruf-im-ausland/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong><br />
</strong></h3>
<p>Nächste Woche fliege ich mit meiner Familie nach Spanien. Ich habe mal gehört, dass es eine <strong>zentrale Notrufnummer</strong> gibt, sollte mal etwas passieren. Ist das richtig?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Das ist richtig, obwohl viele dies (leider) noch nicht wissen. Über die Nummer 112 erreichen Sie <strong>in allen derzeit 27 Mitgliedsstaaten der EU</strong> die Polizei, Rettungsdienste oder die Feuerwehr. Egal wo innerhalb der EU Sie sich aufhalten, erhalten Sie über diese eine Nummer <strong>Hilfe in Notfällen</strong>.</p>
<p>Die Nummer lässt sich von allen Festnetztelefonen oder Handys anwählen und zwar selbst dann, wenn Sie <strong>den PIN nicht eingegeben</strong> oder <strong>kein Prepaid-Guthaben</strong> mehr haben. Daneben ist in Deutschland weiterhin die Polizei unter 110 erreichbar. Schönen Urlaub und hoffentlich brauchen Sie die 112 nicht!</p>
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		<title>Teure Warteschleife ade!</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 09:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Telefondienste]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Warteschleife]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Immer wieder ärgere ich mich darüber, dass man bei vielen Telefondiensten minutenlang in der Warteschleife hängt und dafür noch teure Gebühren &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/teure-warteschleife-ade/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong></strong></h3>
<p>Immer wieder ärgere ich mich darüber, dass man bei vielen <strong>Telefondiensten</strong> minutenlang in der Warteschleife hängt und dafür noch <strong>teure Gebühren</strong> zahlen muss. Ist nicht jetzt eine Gesetzesänderung in Sicht?</p>
<h3>
Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Ja, es ist tatsächlich so weit. Nach langem hin und her hat nun auch der Bundesrat nach dem Bundestag der <strong>Änderung des Telekommunikationsgesetzes</strong> zugestimmt. Damit wird das Gesetz in kürze in Kraft treten.</p>
<p>Einher gehen mit den Änderungen auch einige Vorteile für den Verbraucher, u.a. die <strong>Kostenregelung für Warteschleifen</strong>. Nach der neuen gesetzlichen Regelung dürfen Warteschleifen bei Hotlines bis zum Gesprächsbeginn nichts mehr kosten. Dies gilt auch, wenn Sie nach dem Ausharren in einer Warteschleife von Ihrem Gesprächspartner gleich wieder in eine neue Warteschleife geschickt werden. Dies gilt für alle Rufnummern, die<strong> nach der Dauer des Anrufs</strong> <strong>abgerechnet werden</strong> wie die Vorwahlen 0180 und 0900.</p>
<p>Nicht unter diese Regelung fallen Rufnummern, die <strong>pauschal pro Anruf</strong> kosten oder Hotlines, die Sie über eine Festnetz- oder Handynummer erreichen. Künftig müssen Sie über die voraussichtliche Wartezeit informiert und es muss Ihnen mitgeteilt werden, wie der Anruf abgerechnet wird.</p>
<p>Allerdings brauchen Sie noch etwas Geduld. Das Gesetz räumt den Firmen eine <strong>Übergangsfrist von einem Jahr</strong> ein. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen nur die ersten zwei Minuten der Warteschleife kostenlos sein, <strong>danach</strong> kann noch abkassiert werden. Diese Übergangsfrist gilt auch für die Informationspflicht hinsichtlich Dauer der Warteschleife und Art der Abrechnung des Anrufs.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beim Supermarkt frei parken?</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 09:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Parken]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Wenn ich in die Stadt zum Bummeln gehe, parke ich immer auf einem großen Supermarktparkplatz, weil das Parken dort nichts kostet. &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/beim-supermarkt-frei-parken/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong><br />
</strong></h3>
<p>Wenn ich in die Stadt zum Bummeln gehe, parke ich immer auf einem großen Supermarktparkplatz, weil das Parken dort <strong>nichts kostet</strong>. Auf Schildern wird darauf hingewiesen, dass der <strong>Parkplatz nur für Kunden</strong> ist und unberechtigt parkende <strong>Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt</strong> werden. Kann mein Auto wirklich abgeschleppt werden, auch wenn der halbe Parkplatz nicht frei ist?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof schon einmal befasst und klar entschieden: Parken Sie auf einem so gekennzeichneten Parkplatz <strong>ohne Kunde zu sein</strong>, ist der Eigentümer berechtigt, Ihren Wagen <strong>auf Ihre Kosten abschleppen</strong> zu lassen.</p>
<p>Der Eigentümer hat nämlich ein Selbsthilferecht, da durch das unberechtigt parkende Fahrzeug sein Besitz <strong>beeinträchtigt</strong> ist. Dies gilt selbst dann, wenn noch andere Parkplätze frei sind und andere Kunden daher gar nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>Es reicht auch nicht aus, im Supermarkt eine Kleinigkeit zu kaufen, um dann im Anschluss zu einem Einkaufsbummel aufzubrechen. Die Berechtigung zum Parken gilt in der Regel <strong>nur für die Zeit des Einkaufs</strong> und ist meist auch auf den Schildern so ausgewiesen.</p>
<p>Ein kleiner Trost: Häufig haben größere Supermärkte <strong>Abkommen mit Abschleppunternehmen</strong>, um missbräuchliches Abschleppen aus Gewinnsucht zu verhindern, daher treffen die Falschparker häufig nicht ganz so hohe Abschleppkosten. Dennoch: Ein Parkschein in der City ist <strong>definitiv günstiger</strong>.</p>
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		<title>Drohung mit Kontopfändung</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 08:56:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>D.A.S. Team</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsfrage des Tages]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrage des Tages: Leider bin ich einer dubiosen Gewinnspielfirma auf den Leim gegangen. Die Schreiben habe ich bisher ignoriert. Jetzt habe ich Post von &#8230;<br/><a href="http://www.wenn-das-dann-das.de/mein-gutes-recht/drohung-mit-kontopfandung/" class="more">Mehr lesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsfrage des Tages:<strong><br />
</strong></h3>
<p>Leider bin ich einer dubiosen <strong>Gewinnspielfirma</strong> auf den Leim gegangen. Die Schreiben habe ich bisher ignoriert. Jetzt habe ich Post von einem <strong>Inkassounternehmen</strong> erhalten, das mit einer <strong>Kontopfändung</strong> droht, wenn ich nicht zahle. Geht das so einfach?</p>
<h3>Antwort D.A.S.:</h3>
<p>Leider gibt es immer mehr Firmen, die sich fragwürdige Geschäftspraktiken zu eigen machen. Und leider gibt es auch bei den Inkassounternehmen schwarze Schafe, die mit wilden Drohungen die Leute zu Zahlungen bewegen wollen.</p>
<p><strong>Nun zu Ihrer Frage:</strong> Eine Kontopfändung ist eine Form der <strong>Zwangsvollstreckung</strong>. Und eine Zwangsvollstreckung ist nur zulässig auf der Grundlage eines sogenannten <strong>Vollstreckungstitels</strong>, also z.B. eines gerichtlichen Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids, der durch ein gerichtliches Mahnverfahren erlangt werden kann. Daneben kann man sich in notariellen Verträgen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.<br />
Etwas anders gilt nur im <strong>Verwaltungsverfahren</strong>, in dem auch aufgrund eines Bescheides, z.B. dem Steuerbescheid, direkt vollstreckt werden kann. Öffentlich-rechtliche Gläubiger können sich also ihre Titel &#8220;selbst beschaffen&#8221;. Dies ist im <strong>privatrechtlichen Bereich nicht</strong> möglich.</p>
<p>Auf gut deutsch heißt dies, dass Ihr Konto erst gepfändet werden kann, wenn <strong>vorher ein gerichtliches Verfahren</strong> gelaufen ist oder gegen Sie ein Mahnverfahren durchgeführt wurde (oder Sie einen entsprechenden notariellen Vertrag abgeschlossen haben). Und dies geht nicht unerkannt an Ihnen vorbei, da Sie grundsätzlich <strong>am Verfahren beteiligt bzw. darüber informiert</strong> werden, auch wenn Sie sich nicht verteidigen wollen. Darüber hinaus muss vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, zugestellt werden.</p>
<p>Sie sehen, die Drohung eines Inkassobüros mit einer Kontopfändung ist nur heiße Luft, sofern kein Vollstreckungstitel vorliegt, den Sie dann aber auch kennen würden.</p>
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