Einfach den Hahn abdrehen?
Den Jahreswechsel in der kalten, dunklen Wohnung verbringen, nur erleuchtet durch die Silvesterraketen – keine angenehme Vorstellung. Dennoch werden Jahr für Jahr zahlreichen Haushalten Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt. Unerbittlich stellen die entsprechenden Versorgungsunternehmen bei Zahlungsverzug die Lieferung ein. Doch nicht immer ist ein Versorgungsstopp zulässig. Durch eine einstweilige Verfügung können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden.
Unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer oder ein Mieter mit den Zahlungen an die Versorgungsvertriebe in Verzug ist – für einen Lieferstopp gelten einige Voraussetzungen. Erst nach eingegangener Mahnung, einer Ankündigung des Lieferstopps im Rahmen einer bestimmten Frist sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots kann „der Hahn abgedreht“ werden. Damit dies nicht geschieht, sollte man auf eine Mahnung umgehend reagieren und sich bei Zahlungsproblemen gegebenenfalls direkt mit dem Versorgungsbetrieb und dem Sozialamt in Verbindung setzen.
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