Die Rechte des Mieters bei Eigentümerwechsel

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Die Nachricht, dass die Mietwohnung verkauft oder privatisiert wird, ist für Mieter oft beunruhigend. Plötzlich stehen Begriffe wie Wohnungsbesichtigung, Mieterhöhung, Eigenbedarf oder Kündigungsfrist im Raum. Viele Ängste sind allerdings unbegründet.

„Der Gesetzgeber schützt den Mieter in besonderem Maße – und billigt ihm eine Reihe wichtiger Rechte zu“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. So besitzt der Mieter in jedem Fall das Hausrecht und kann daher darüber bestimmen, wann und wie viele fremde Personen zur Wohnungsbesichtigung kommen dürfen. Zudem hat er bei einer Privatisierung oder Umwandlung in der Regel ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB. Macht er davon keinen Gebrauch und übernimmt ein neuer Eigentümer die Wohnung, gilt: Kauf bricht Miete nicht. Für den Mieter bleibt zunächst alles, wie es ist.

Allerdings besteht die Gefahr einer schrittweisen Anhebung der Miete auf Vergleichsniveau, vor allem nach einer Modernisierung. Reichlich Konfliktstoff enthält der zulässige Kündigungsgrund „Eigenbedarf“. Zum Schutz des Mieters vor Missbrauch müssen Eigentümer ihre Gründe für den Einzug in die eigene Wohnung glaubhaft und im Detail benennen. Nach gründlicher Prüfung erweist sich dennoch in vielen Fällen, dass der Mieter in der Wohnung bleiben darf. Zudem kann er sich im Härtefall auf Sozialklauseln berufen. Wurde die Wohnung vor dem Verkauf in Wohnungseigentum umgewandelt, muss der Vermieter Kündigungssperrfristen von bis zu zehn Jahren beachten (§ 577a BGB). Ein ausführliches Merkblatt zum Thema „Eigenbedarf“ auf www.das-rechtsportal.de fasst einschlägige Gerichtsurteile zusammen und bietet so betroffenen Mietern eine gute Orientierung in ihrem persönlichen Fall.

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