Das Nachbargrundstück ist keine Müllkippe

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Führen Streitigkeiten zwischen zwei Grundstücksnachbarn dazu, dass einer der beiden bei Nacht Säcke mit Hausmüll auf der Terrasse des anderen ablädt, hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Wie das Amtsgericht München nach Informationen der D.A.S. entschied, ist dafür kein substanzieller Schaden am Grundstück erforderlich.

Hintergrundinformation:

Grundstückseigentümer haben gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums einen Abwehranspruch nach § 1004, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nutzung des Eigentums durch Einflüsse von außen behindert oder unterbunden wird. Dies können alle Einwirkungen sein, die einer üblichen Nutzung des Grundstücks entgegenstehen – zum Beispiel Lärm, Erschütterungen, Gerüche. Es muss sich jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen handeln – gelegentlicher Sauerkrautgeruch aus Nachbars Kochtopf gibt noch keinen Unterlassungsanspruch.

Der Fall:

Zwei Grundstücksnachbarn in München waren seit geraumer Zeit zerstritten. Als einer der beiden nach viertägiger Abwesenheit in sein Heim zurückkehrte, traute er seinen Augen nicht: Auf seiner Terrasse lag ein ganzer Berg Hausmüll. Der Übeltäter war schnell ausgemacht: Eine aufmerksame Nachbarin hatte den Streitgegner dabei beobachtet, wie er des Nachts schwungvoll einen Müllsack über den Zaun beförderte. Zwei Monate zuvor hatte die Frau diesen Mann bereits sagen hören, dass er die Absicht hege, das Grundstück seines verhassten Nachbarn „zuzumüllen“. Der mit dem Müll Bedachte verlangte vom Verursacher eine Unterlassungserklärung. Dieser weigerte sich.

Das Urteil:

Das Amtsgericht München wies der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge darauf hin, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums nicht voraussetze, dass es direkte Einwirkungen auf die Substanz des Eigentums gebe. Im Klartext: Auch wenn nichts beschädigt und der Boden nicht kontaminiert worden sei, sei die Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers auf sein Grundstück durch die Ablagerung eines Berges von Müllsäcken beeinträchtigt. Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch und setzte für den Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft fest.

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