„Bombenstimmung“ am Urlaubsort
Ausnahmezustand in Tunesien, Unruhen in Thailand – wo Diktatoren stürzen und das Volk sich gegen seine Regierung auflehnt, gibt es für Urlauber keine Erholung. „Zwar hat das Auswärtige Amt bislang noch keine Reisewarnung ausgesprochen, rät aber auf seiner Homepage vor nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Tunesien ab“, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Wer nun zu Hause auf seinen Koffern sitzt, ist verunsichert. Dabei ist ein Rücktritt vom Reisevertrag bei Vorliegen von höherer Gewalt ohne Kostenrisiko möglich. Allein die Angst vor Terroranschlägen reicht hierfür allerdings nicht aus. Erst wenn tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben des Reisenden besteht, kann von höherer Gewalt ausgegangen werden. Eine gute Orientierungshilfe bieten hierfür die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes – sie sind ein Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktrittsrechtes vor Antritt der Reise.
„Spricht das Auswärtige Amt allerdings nur einen Sicherheitshinweis aus, so hat der ängstliche Reisende kein stornofreies Rücktrittsrecht“, so die D.A.S. Die Stornokosten können unter diesen Umständen stark variieren. Sie richten sich nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters und der noch bestehenden Zeitspanne zum geplanten Reisetermin. Pauschalreisende, die vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. Bereits vom Reisenden beanspruchte Leistungen müssen in der Regel allerdings trotzdem bezahlt werden. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, so werden diese zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hälftig geteilt.
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