Aufsichtspflicht in der Ferienfreizeit

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Ferienfreizeiten sind gerade für berufstätige Eltern eine ideale Lösung, um ihre Kinder in den Ferien unterzubringen. Doch wer übernimmt die Verantwortung, wenn ein Unfall passiert oder ein Schaden verursacht wird?

Knackpunkt ist hier die Aufsichtspflicht. Diese wird von den Eltern auf den Veranstalter oder den Gruppenleiter übertragen. In der Praxis geschieht dies meist formlos bei der Anmeldung oder durch die Teilnahme an der Ferienfreizeit. Wichtig für die Erziehungsberechtigten ist es daher, schon vorab zu klären, ob das Betreuungspersonal zuverlässig und verantwortungsbewusst ist: Die Volljährigkeit der Betreuer sowie die Tiefe ihrer Fragen, etwa zu Allergien oder den Schwimmkenntnissen der Teilnehmer, können hier einen ersten Eindruck vermitteln. Kommt es zu einem Unfall oder zu Schäden, dann hängt die Übernahme eventueller Kosten davon ab, ob das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Stellt sich heraus, dass der Jugendleiter seine Aufsichtspflicht voll erfüllt hat, haftet er nicht, selbst wenn jemand verletzt wurde (OLG Koblenz, Az. 1 U 1278/90).

Trifft ihn aber ein Verschulden, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Betreuer seine Aufsichtspflichten verletzt hat. Die Gerichte entscheiden hier individuell. Ist das Kind für einen Schaden verantwortlich, bestimmt sein Alter darüber, ob es überhaupt deliktfähig ist: Kinder unter sieben Jahren sind dies nicht, im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Kinder zwischen sieben und 18 Jahren sind nur bedingt deliktfähig, abhängig von der Reife und Einsichtsfähigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen.

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